Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Kundendienstleistungen

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftrag-nehmer übernommenen Aufträge ist die beigefügte Ver-dingungsordnung für Bauleistungen. Teil B (VOB/BI, sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen ver-einbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedin-gungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abwei-chungen und Ergänzungen werden nur dann Vertrags-bestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wer-den.

3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

 

II. Wartungsvertrag und Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2. Unsere Wartungsverträge laufen ein Jahr ab Wartungs-Vertragsabschluss. Sie verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls sie nicht spätestens 60 Tage vor Ab-lauf von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt werden.

3. Preise können dem allgemeinen Preisindex ohne vorherige Ankündigung angehoben werden.

4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen.

5. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. 6. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhungen, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

7. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe.

8. Bei Veräußerung der im Wartungsvertrag bezeichneten Geräte ist der Vertrag vom Auftraggeber fristgemäß zu kündigen. Änderungen dieses Vertrages oder mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform durch die Vertragspartner.

9. Im Wartungsvertrag sind keine Kundendiensteinsätze, die zur Behebung von Störungen aus eingefrorenen Ölleitungen bestehen enthalten. Reparaturen an oder der Austausch von Geräten, zu deren Ausführung das Heizungssystem ganz oder teilweise entleert werden muss, sowie Schweißarbeiten, chemische Entkalkungen sind auch nicht enthalten. Derartige Einsätze oder Arbeiten werden gesondert nach Aufwand berechnet.

 

III. Angebots- und Entwurfsunterlagen

Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenanschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

 

IV. Arbeitszeit und Montage

Austauschteile (erforderliche Materialien sowie Ersatzteile) wie Dichtung, Ölfiltereinsatz, Düsen, O-Ring, Brennerreiniger etc. sind nicht in der Wartungspauschale und im Stundensatz enthalten. Nicht im Wartungsvertrag enthaltene Leistungen wie Austausch von Ausdehnungsgefäßen, Umwälzpumpen, etc. werden nach Zeit und Aufwand in Rechnung gestellt. Nach Abschluss der Arbeiten werden diese auf einem Arbeitsbericht oder der Rechnung direkt bestätigt. Auf nicht mehr funktionstüchtige oder veraltete Bauteile wird
hingewiesen.

 

V. Zahlung

1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). § 16 Nr. 3 (21 VOB Teil B hat keine Gültigkeit.

2. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers, der für Deutschland gültigen Währung. Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum zahlbar.

3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft infrage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher er-brachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

5. Leistungen außerhalb des Wartungsvertrages und einzeln in Auftrag gegebene Arbeiten werden zu den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen nach Aufwand berechnet.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragsnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zulasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer.

 

VII. Haftung

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich aus-schließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

2. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

3. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

4. Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

5. Die Gewährleistung für Lieferungen, Reparaturen und Ersatzteile beträgt 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abschluss unserer Arbeiten.

 

VIII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Wohnsitz
des Auftraggebers.